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BGH, 19.01.1993 - KZR 20/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Gruppenfreistellung - Kfz - Leasing - Wettbewerbsregel - Wettbewerbsbeschränkung - Vertriebsbindungssystem - Wohnsitz - Firmensitz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindung der Vertragshändler an Leasingunternehmen des Kraftfahrzeugherstellers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 1993, 1672 (Ls.)
- ZIP 1993, 455
- MDR 1993, 750
- GRUR Int. 1993, 766
- WM 1993, 969
- DB 1993, 979
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 20.06.1991 - 6 U (Kart) 50/90
- BMW 2 -, Boykottaufruf gegenüber markenunabhängigen und überregional tätigen …
Auszug aus BGH, 19.01.1993 - KZR 20/91
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main WRP 1991, 799 = ZIP 1991, 1227). - BGH, 04.11.1980 - KRB 3/80
Verhängung eines Bußgeldes wegen Aufforderung zu einer Liefersperre - …
Auszug aus BGH, 19.01.1993 - KZR 20/91
Dies wäre anzunehmen, wenn sie bei ihrer Aufforderung an die Vertragshändler Interessen verfolgt hat, die bei der Abwägung, ob die von der Beklagten angestrebte Beeinträchtigung der Fremdleasingunternehmen unbillig wäre, berücksichtigungsfähig sind und auch zugunsten der Beklagten den Ausschlag geben könnten (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 4.11.1980 - KRB 3/80, WuW/E 1786 - ARA;… Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 26 Rdn. 34 und 43 m.w.N. ).
- BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93
"Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von …
Eine zur Anwendung der Vorschrift führende Abhängigkeit ist in der Rechtsprechung des Senats angenommen worden, wenn sich - wie hier - ein Vertragshändler ausschließlich an einen Automobilhersteller gebunden hat (…vgl. u. a. BGH, Urt. v. 23.2.1988 - KZR 20/86, WuW/E BGH 2491, 2493 - Opel-Blitz; Beschl. v. 19.1.1993 - KZR 20/91, ZIP 1993, 455 - Fremdleasingboykott); schon die Wettbewerbsnachteile, die mit einem Wechsel zu einem anderen Hersteller typischerweise verbunden sind, begründen eine Abhängigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB.